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FUCHS engineering GmbH

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der FUCHS engineering GmbH Tübingen

 

§ 1        Geltungsbereich

§1.1       Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen  der Fuchs Engineering GmbH, insbesondere für

            Beratungsdienste, sonstige Dienstleistungen und Werkverträge.

§1.2      Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich, auch für zukünftige vertragliche Beziehungen.

§1.3      Anderslautende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht Vertrags-inhalt, auch wenn diesen Bedingungen nicht ausdrücklich

            widersprochen wird.

 

 

§2        Angebote / Vertragsabschluß

§2.1      Angebote von Fuchs Engineering GmbH sind, sofern schriftlich nicht anders vereinbart ist, freibleibend.

§2.2     Die Stellungnahme des Käufers auf dieses freibleibende Angebot wird als selbständiges Angebot, nicht als Annahme eines Vertragsangebotes

            gewertet. Ein Vertrag kommt erst in der schriftlichen Annahme dieses Angebotes des Käufers durch Fuchs Engineering GmbH bzw. im

            kaufmännischen Verkehr durch die stillschweigende Annahme einer Auftragsbestätigung von Fuchs Engineering GmbH zustande.

§2.3      Nebenabreden und Änderungen bedürfen zur Wirksamkeit jeweils der schriftlichen Vereinbarung.

§2.4     Technisch bedingte Abweichungen von den Angebotsunterlagen hält sich Fuchs Engineering GmbH auch nach Abschluss des Vertrages vor.

 

§3        Preise und Zahlungsbedingungen

§3.1     Alle Preise verstehen sich ab Tübingen, ausschließlich Verpackung und Versand zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§3.2     Vergütungen für Dienstleistungen und Reisekosten sind sofort nach erbrachter   Leistung und Rechnungsstellung fällig.

§3.3     Skonti wird von Fuchs Engineering GmbH nicht gewährt.

§3.4     Die Zurückerstattung von Zahlungen wegen von Fuchs Engineering GmbH nicht anerkannten Gegenansprüchen des Kunden ist nicht statthaft.
           Der Kunde kann nur Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt sind oder von Fuchs Engineering GmbH unbestritten sind.

 

§4         Lieferfrist

§4.1      Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der schriftlichen Auftragsbestätigung von Fuchs Engineering GmbH, aber nicht vor Eingang der vom Käufer

            zu beschaffenden Unterlagen oder einer vereinbarter Anzahlung bei uns.

§4.2      Bei Annahmeverzögerung durch den Käufer genügt die schriftliche Mitteilung der Lieferbereitschaft von Fuchs Engineering GmbH zur

             Begründung des Annahmeverzugs.

§4.3      Soweit irgend eine Ursache, die Fuchs Engineering GmbH nicht zu vertreten hat, die Termineinhaltung gefährdet, kann Fuchs Engineering GmbH

             eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist verlangen. Erhöht sich der Aufwand und liegt die Ursache im Verantwortlichkeitsbereich des

             Kunden, kann Fuchs Engineering GmbH nach vorhergehender schriftlicher Ankündigung auch die Vergütung des Mehraufwandes verlangen.

 

§5         Gefahrenübergang

             Die Gefahr geht mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über.

 

§6         Haftung

§6.1       Schadensersatzansprüche gegen Fuchs Engineering GmbH sind ausgeschlossen,   soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von
            Fuchs Engineering GmbH vorliegt.

§6.2      Fuchs Engineering GmbH haftet nur für von ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden, sowie

            Verletzungen vertrags-wesentlicher Pflichten. Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen auf den jeweiligen Auftragswert begrenzt,

            eine Haftung für entgangenen Gewinn sowie für nicht vorhersehbare Schäden, die den Herrschafts- und Risikobereich des Vertragspartners

            zuzurechnen sind sowie die Haftung für Mangelfolgeschäden bei mangelhaften Sachen sind ausgeschlossen.

§6.3      Ansprüche aus dem Produkthaftpflichtgesetz bleiben davon unberührt.

§6.4      Alle Schadensersatzansprüche gegen Fuchs Engineering GmbH, Fuchs Engineering GmbH Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungs- und

            Verrichtungsgehilfen verjähren nach 6 Monaten ab Schadenseintritt.

 

§7         Eigentumsvorbehalt

§7.1      Alle von Fuchs Engineering GmbH gelieferten Waren bleiben bis zur völligen Bezahlung unserer bestehenden Forderungen und Begleichung
           eines etwaigen, zu Lasten des Bestellers sich ergebenden Kontokorrentsaldos, unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für

            bestimmte vom Besteller bezeichnete Warenlieferungen, bezahlt ist. Akzepte, Wechsel und Schecks gelten erst nach ihrer unwiderruflichen

            Einlösung als Bezahlung. Die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung der Sachen trägt auch während der Wirksamkeit des Eigentums-

            vorbehalts der Besteller. Der Besteller ist verpflichtet, die Waren gegen jeden versicherbaren Schaden zu versichern. Seine Forderungen aus

            den Versicherungsverträgen tritt er im Voraus an uns ab.

§7.2      Solange der Besteller in der Lage ist, seine Verpflichtungen uns gegenüber nachzukommen, ist er berechtigt, über unser Vorbehaltseigentum

            und über unsere daraus entstandene Forderung in ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen; außergewöhnliche Verfügungen, wie Verpfändungen,

            Sicherungsübereignungen und Sicherungsabtretungen sind unzulässig. Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren oder die an diese Stelle

            getretenen Forderungen sind uns vom Besteller unverzüglich unter Beifügung eines Pfändungsprotokolls (Abschrift) mitzuteilen.

§7.3      Dem Besteller ist im normalen Geschäftsverkehr gestattet, in unserem Auftrag unsere Vorbehaltsware zu verarbeiten, weiter zu veräußern oder

            zu verbinden, zu vermischen. Wir erwerben das Miteigentum an der Sache im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zum Zeitpunkt ihrer

            Verbindung/Vermischung/Verarbeitung zum Gesamtwarenwert der neugebildeten Sache.

§7.4      Der Besteller verpflichtet sich, die von uns gelieferte Ware nur unter der Maßgabe zu veräußern, dass er sich das Eigentum an dieser Ware bis

            zur vollständigen Kaufpreisbezahlung vorbehält und vereinbart, dass anstelle des Eigentumsvorbehaltes, wenn dieser durch Weiterveräußerung,

            Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung erlischt, das Eigentum an der neuen Sache  oder die daraus entstandenen Forderung tritt.

§7.5     Veräußert der Besteller die von uns gelieferte Ware, so tritt er schon bei Empfangnahme der Lieferung unserer Ware bis zur völligen Tilgung

            aller unserer Forderungen aus Warenlieferungen, die ihm aus der Veräußerung, sowie aus der Vereinbarung des einfachen, nachgeschalteten

            und/oder verlängerten Eigentumsvorbehaltes entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns ab. Auf unser

            Verlangen ist der Besteller verpflichtet, die Abtretung seinen Abnehmern bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte

            gegen diese Abnahme erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen.

§7.6      Im Falle des Zahlungsverzuges oder des Vermögensverfalles des Bestellers sind wir berechtigt, die sofortige Rückgabe der unter
           Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware zu beanspruchen. Die befristeten Forderungen werden dann sofort zur Zahlung fällig.

            Hereingegebene  Wechsel sind unabhängig von ihrer Fälligkeit Zug um Zug gegen Barzahlung einzulösen. Die Pfändung des Liefergegenstandes

            durch den Lieferer gilt als Rücktritt vom Vertrag.

 

§8        Schlussbestimmungen

            Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte und seinen übrigen Teilen wirksam. Etwaige unwirksame Bestimmungen

            sind durch neue Regelungen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommen, zu ersetzen.

 

Von den vorstehenden Bedingungen abweichende oder zusätzliche Vereinbarungen sind nur wirksam in Form einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Gerichtstand im Verhältnis zu Vollkaufleuten ist der Sitz der Fuchs Engineering GmbH.

 

Für Verträge mit Auslandsbezug gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenverkauf - Vertragsgesetz vom 05.07.1998 (auch Convention of Contracts for the International Sale  of Goods, bzw. CISG genannt) - wird ausdrücklich ausgeschlossen.

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