FUCHS engineering GmbH
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der FUCHS engineering GmbH Tübingen
§ 1 Geltungsbereich
§1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Fuchs Engineering GmbH, insbesondere für
Beratungsdienste, sonstige Dienstleistungen und Werkverträge.
§1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich, auch für zukünftige vertragliche Beziehungen.
§1.3 Anderslautende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht Vertrags-inhalt, auch wenn diesen Bedingungen nicht ausdrücklich
widersprochen wird.
§2 Angebote / Vertragsabschluß
§2.1 Angebote von Fuchs Engineering GmbH sind, sofern schriftlich nicht anders vereinbart ist, freibleibend.
§2.2 Die Stellungnahme des Käufers auf dieses freibleibende Angebot wird als selbständiges Angebot, nicht als Annahme eines Vertragsangebotes
gewertet. Ein Vertrag kommt erst in der schriftlichen Annahme dieses Angebotes des Käufers durch Fuchs Engineering GmbH bzw. im
kaufmännischen Verkehr durch die stillschweigende Annahme einer Auftragsbestätigung von Fuchs Engineering GmbH zustande.
§2.3 Nebenabreden und Änderungen bedürfen zur Wirksamkeit jeweils der schriftlichen Vereinbarung.
§2.4 Technisch bedingte Abweichungen von den Angebotsunterlagen hält sich Fuchs Engineering GmbH auch nach Abschluss des Vertrages vor.
§3 Preise und Zahlungsbedingungen
§3.1 Alle Preise verstehen sich ab Tübingen, ausschließlich Verpackung und Versand zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
§3.2 Vergütungen für Dienstleistungen und Reisekosten sind sofort nach erbrachter Leistung und Rechnungsstellung fällig.
§3.3 Skonti wird von Fuchs Engineering GmbH nicht gewährt.
§3.4 Die Zurückerstattung von Zahlungen wegen von Fuchs Engineering GmbH nicht anerkannten Gegenansprüchen des Kunden ist nicht statthaft.
Der Kunde kann nur Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt sind oder von Fuchs Engineering GmbH unbestritten sind.
§4 Lieferfrist
§4.1 Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der schriftlichen Auftragsbestätigung von Fuchs Engineering GmbH, aber nicht vor Eingang der vom Käufer
zu beschaffenden Unterlagen oder einer vereinbarter Anzahlung bei uns.
§4.2 Bei Annahmeverzögerung durch den Käufer genügt die schriftliche Mitteilung der Lieferbereitschaft von Fuchs Engineering GmbH zur
Begründung des Annahmeverzugs.
§4.3 Soweit irgend eine Ursache, die Fuchs Engineering GmbH nicht zu vertreten hat, die Termineinhaltung gefährdet, kann Fuchs Engineering GmbH
eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist verlangen. Erhöht sich der Aufwand und liegt die Ursache im Verantwortlichkeitsbereich des
Kunden, kann Fuchs Engineering GmbH nach vorhergehender schriftlicher Ankündigung auch die Vergütung des Mehraufwandes verlangen.
§5 Gefahrenübergang
Die Gefahr geht mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über.
§6 Haftung
§6.1 Schadensersatzansprüche gegen Fuchs Engineering GmbH sind ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von
Fuchs Engineering GmbH vorliegt.
§6.2 Fuchs Engineering GmbH haftet nur für von ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden, sowie
Verletzungen vertrags-wesentlicher Pflichten. Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen auf den jeweiligen Auftragswert begrenzt,
eine Haftung für entgangenen Gewinn sowie für nicht vorhersehbare Schäden, die den Herrschafts- und Risikobereich des Vertragspartners
zuzurechnen sind sowie die Haftung für Mangelfolgeschäden bei mangelhaften Sachen sind ausgeschlossen.
§6.3 Ansprüche aus dem Produkthaftpflichtgesetz bleiben davon unberührt.
§6.4 Alle Schadensersatzansprüche gegen Fuchs Engineering GmbH, Fuchs Engineering GmbH Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungs- und
Verrichtungsgehilfen verjähren nach 6 Monaten ab Schadenseintritt.
§7 Eigentumsvorbehalt
§7.1 Alle von Fuchs Engineering GmbH gelieferten Waren bleiben bis zur völligen Bezahlung unserer bestehenden Forderungen und Begleichung
eines etwaigen, zu Lasten des Bestellers sich ergebenden Kontokorrentsaldos, unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für
bestimmte vom Besteller bezeichnete Warenlieferungen, bezahlt ist. Akzepte, Wechsel und Schecks gelten erst nach ihrer unwiderruflichen
Einlösung als Bezahlung. Die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung der Sachen trägt auch während der Wirksamkeit des Eigentums-
vorbehalts der Besteller. Der Besteller ist verpflichtet, die Waren gegen jeden versicherbaren Schaden zu versichern. Seine Forderungen aus
den Versicherungsverträgen tritt er im Voraus an uns ab.
§7.2 Solange der Besteller in der Lage ist, seine Verpflichtungen uns gegenüber nachzukommen, ist er berechtigt, über unser Vorbehaltseigentum
und über unsere daraus entstandene Forderung in ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen; außergewöhnliche Verfügungen, wie Verpfändungen,
Sicherungsübereignungen und Sicherungsabtretungen sind unzulässig. Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren oder die an diese Stelle
getretenen Forderungen sind uns vom Besteller unverzüglich unter Beifügung eines Pfändungsprotokolls (Abschrift) mitzuteilen.
§7.3 Dem Besteller ist im normalen Geschäftsverkehr gestattet, in unserem Auftrag unsere Vorbehaltsware zu verarbeiten, weiter zu veräußern oder
zu verbinden, zu vermischen. Wir erwerben das Miteigentum an der Sache im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zum Zeitpunkt ihrer
Verbindung/Vermischung/Verarbeitung zum Gesamtwarenwert der neugebildeten Sache.
§7.4 Der Besteller verpflichtet sich, die von uns gelieferte Ware nur unter der Maßgabe zu veräußern, dass er sich das Eigentum an dieser Ware bis
zur vollständigen Kaufpreisbezahlung vorbehält und vereinbart, dass anstelle des Eigentumsvorbehaltes, wenn dieser durch Weiterveräußerung,
Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung erlischt, das Eigentum an der neuen Sache oder die daraus entstandenen Forderung tritt.
§7.5 Veräußert der Besteller die von uns gelieferte Ware, so tritt er schon bei Empfangnahme der Lieferung unserer Ware bis zur völligen Tilgung
aller unserer Forderungen aus Warenlieferungen, die ihm aus der Veräußerung, sowie aus der Vereinbarung des einfachen, nachgeschalteten
und/oder verlängerten Eigentumsvorbehaltes entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns ab. Auf unser
Verlangen ist der Besteller verpflichtet, die Abtretung seinen Abnehmern bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte
gegen diese Abnahme erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen.
§7.6 Im Falle des Zahlungsverzuges oder des Vermögensverfalles des Bestellers sind wir berechtigt, die sofortige Rückgabe der unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware zu beanspruchen. Die befristeten Forderungen werden dann sofort zur Zahlung fällig.
Hereingegebene Wechsel sind unabhängig von ihrer Fälligkeit Zug um Zug gegen Barzahlung einzulösen. Die Pfändung des Liefergegenstandes
durch den Lieferer gilt als Rücktritt vom Vertrag.
§8 Schlussbestimmungen
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte und seinen übrigen Teilen wirksam. Etwaige unwirksame Bestimmungen
sind durch neue Regelungen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommen, zu ersetzen.
Von den vorstehenden Bedingungen abweichende oder zusätzliche Vereinbarungen sind nur wirksam in Form einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Gerichtstand im Verhältnis zu Vollkaufleuten ist der Sitz der Fuchs Engineering GmbH.
Für Verträge mit Auslandsbezug gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenverkauf - Vertragsgesetz vom 05.07.1998 (auch Convention of Contracts for the International Sale of Goods, bzw. CISG genannt) - wird ausdrücklich ausgeschlossen.